School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Befähigung zu einem weiteren Lehramt

Wer bereits die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann an der Bergischen Universität entsprechend § 15 Abs. 2 LABG (2009) die Befähigung zu einem weiteren Lehramt erwerben.
Hierzu ist der erfolgreiche Abschluss des Master of Education-Studiengangs (M.Ed.) für das angestrebte weitere Lehramt erforderlich.
Der Erwerb der weiteren Lehrbefähigung erfolgt gemäß LABG 2009 und aktuell geltender LZV sowie der zum Einschreibesemester geltenden Prüfungsordnungen Master of Education unabhängig davon, wann die erste Lehramtsbefähigung erworben wurde.
Ein weiterer Vorbereitungsdienst muss nicht absolviert werden.

Im Rahmen des Zugangs zu einem Studiengang Master of Education (M.Ed.) können geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen ggf. anerkannt werden. Hierzu sind die Hinweise zur Einschlägigkeit, Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen und Studienleistungen zu beachten.

Im Rahmen eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) für das weitere Lehramt ist eine weitere schulpraktische Ausbildung für das angestrebte Lehramt durch ein Praxissemester erforderlich, die für diejenigen jedoch entfallen kann, die bereits als Lehrkraft tätig sind und ihr Studium berufsbegleitend absolvieren oder bereits ein Praxissemester absolviert haben.

Bei unvollständigen Zugangsvoraussetzungen gelten für den Zugang zu einem Studiengang Master of Education ansonsten – einschließlich des Hinweises auf die ggf. noch zu absolvierenden Bachelorstudien – die Hinweise zur Aufnahme bei unvollständigen Aufnahmevoraussetzungen.

Prüfungsordnungen

Es gelten die Prüfungsordnungen (Allgemeine und fachspezifische Bestimmungen) für den entsprechenden Studiengang Master of Education und die entsprechenden Teilstudiengänge.
 

Für die Master of Education Studiengänge gelten folgende Prüfungsordnungen:

  • Prüfungsordnung Allgemeine Bestimmungen für das jeweilige Lehramt im Kombinationsstudiengang Master of Education
  • Prüfungsordnung fachspezifische Bestimmungen der gewählten Fächer und Bildungswissenschaften für das jeweilige Lehramt im Kombinationsstudiengang Master of Education
  • Modulhandbücher der gewählten Fächer und Bildungswissenschaften für das jeweilige Lehramt im Kombinationsstudiengang Master of Education

Prüfungsordnungen M.Ed. im systematischen Index

Studium Master of Education für ein weiteres Lehramt

Für den Zugang zu einem Master of Education muss ein Zugangsantrag innerhalb der Fristen gestellt werden.

Da die für den Erwerb eines weiteren Lehramts/ eines weiteren Abschlusses Master of Education erforderlichen Zugangsvoraussetzungen und Anrechnungen von Studien- und Prüfungsleistungen gutachterlich geprüft werden, was einige Zeit in Anspruch nimmt,
muss der Antrag innerhalb folgender Fristen gestellt werden:


bis zum 31.1. für das Ziel Einschreibung zum Sommersemester
bis zum 10.7. für das Ziel Einschreibung zum Wintersemester


Die Einschreibung erfolgt über das Bewerbungsportal StudiLöwe.

In einen Studiengang Master of Education kann nur aufgenommen werden, wer die in den jeweiligen Prüfungsordnungen ausgewiesenen allgemeinen und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen für alle Teilstudiengänge des Studiengangs, also in den beiden Fächern/Fachrichtungen, den Förderschwerpunkten beim M.Ed.-SPF und in Bildungswissenschaften (inkl. Praktika) erfüllt.

  • Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen stehen in § 2 der Prüfungsordnungen (allgemeine Bestimmungen) für die Kombinationsstudiengänge Lehramt mit Abschluss Master of Education.
  • Die fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen sind in §1 der Prüfungsordnungen (fachspezifische Bestimmungen) der jeweiligen Teilstudiengänge im Master of Education ausgewiesen

Die Zugangsvoraussetzungen für die angebotenen Master of Education Studiengänge sind unterschiedlich.

Die fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen für die jeweiligen Teilstudiengänge im Master of Education gelten vollständig auch für das Studium eines weiteren Master of Education.

Die allgemeinen und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen für die Teilstudiengänge im Master of Education finden Sie hier aufgelistet:


Mögliche Anrechnungen für den Master of Education werden bei Vorlage von Nachweisen im Zugangsverfahren geprüft - die Komplettanrechnung aller im Master of Education zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ist gem. HG nicht möglich. Der Abschluss eines Studiengangs Master of Education kann ohne die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht erworben werden.

zuletzt bearbeitet am: 03.01.2024

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