School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Einschlägigkeit, Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Einschlägigkeit, Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Über die Einschlägigkeit eines absolvierten Studiengangs, der in einem oder mehreren Teilstudiengängen eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) fortgeführt wird, sowie über die Einschlägigkeit und Anrechung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang oder Teilstudiengang nachgewiesen wurden, auf Studien- und Prüfungsleistungen, die im jeweiligen Teilstudiengang eines Studiengangs Master of Education (MEd) zu erbringen sind, sowie über die ggf. auszusprechenden Auflagen entscheiden die jeweiligen Fach-Prüfungsausschüsse auf Antrag aufgrund der vorgelegten Unterlagen.


Eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist nur möglich, wenn die zur Anrechnung vorgebrachten Studien- und Prüfungsleistungen keinen wesentlichen Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen, die sie ersetzen sollen.
Gemäß § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnungen der Studiengänge Master of Education (MEd) können Studien- und Prüfungsleistungen nur einmal angerechnet werden.

Zur Antragstellung sind insbesondere einzureichen:

  • Nachweis der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen (transcript of records, "Scheine" etc.. Sofern die vorgebrachten Leistungen in einem abgeschlossenen Studium erbracht wurden: Prüfungszeugnis, Diplomasupplement etc.).
  • Ggf. zusätzliche aussagekräftige Unterlagen (Modulbeschreibungen, Studienordnungen, Arbeitsproben - insbesondere in gestalterischen Studiengängen - etc.)
    - insbesondere bei anderen als den im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts (K.B.A.) vertretenen Fächern bzw. Teilstudiengängen sowie bei Diplom- und Magisterabschlüssen.
  • Sofern beantragt wird, eine Abschlussarbeit als Master-Thesis anrechnen zu lassen, sollte diese dem Antrag beigefügt werden.

Anrechnungsantrag

Sofern die zur Anrechnung vorgebrachten Studien- und Prüfungsleistungen vor dem Einreichen des Antrags auf Einschreibung in einen Teilstudiengang eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) in einem anderen Studiengang oder Teilstudiengang erbracht wurden, sind die o.a. Anträge (Einstufung in ein höheres Fachsemester, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen) Teil des Zugangsantrags, der vor der Einschreibung in den entsprechenden Teilstudiengang des jeweiligen Studiengangs Master of Education über den Servicebereich der School of Education beim zentralen Prüfungsausschuss gestellt wird.

Fachspezifische Eignung
Sofern der Zugang zu dem jeweiligen Teilstudiengang eine fach- und schulformspezifische Eignungsfeststellung verlangt, wird im Rahmen der Bearbeitung des im Rahmen des Zugangsverfahrens gestellten Antrags auf Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen zugleich über das Vorliegen, die Einschlägigkeit und ggf. die Anerkennung der schulformspezifischen Eignungsfeststellung entschieden.
Für die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen hierzu gelten die Regelungen für die jeweiligen Teilstudiengänge, die hier verlinkt sind.

Anrechnungsantrag

Sofern die zur Anrechnung vorgebrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach der Einschreibung in einen Teilstudiengang eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) in einem anderen Studiengang oder Teilstudiengang nachgewiesen wurden, ist der Antrag auf Anrechnung nach der Einschreibung, spätestens aber vor der Erbringung der letzten Prüfungsleistung des Masterstudiums über den*die für den jeweiligen Teilstudiengang zuständige Sachbearbeiter*in des zentralen Prüfungsamtes beim zentralen Prüfungsausschuss zu stellen.

Hierbei ist das Anrechnungsformular zu verwenden, das auf der Website des Zentralen Prüfungsamtes hierzu bereitgestellt ist.

Nach Einreichen des Zugangsantrags zu einem Teilstudiengang eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) können Studien- und Prüfungsleistungen, die vor dem Einreichen dieses Antrags nachgewiesen wurden, in der Regel nicht mehr zur Anrechnung in diesem Teilstudiengang geltend gemacht werden. Ggf. ist ein Antrag auf nachträgliche Anrechnung solcher Studien- und Prüfungsleistungen zusätzlich zu den o.a. Unterlagen dahingehend ausführlich zu begründen, warum die Anrechnung nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt wurde oder erfolgt ist.


Studien- und Prüfungsleistungen zu Modulen oder Modulteilen eines Studiengangs Master of Education (M.Ed.) können nicht ohne Einschreibung in diesen Studiengang erbracht werden.

Sofern in dem zuvor studierten Bachelorstudiengang K.B.A. oder B.Sc.-AS zusätzliche Prüfungsleistungen in Modulen oder Modulteilen erbracht werden können, die in der Prüfungsordnung des jeweiligen Teilstudiengangs des Studiengangs Master of Education (M.Ed.) programmidentisch vorgesehen sind, sind diese jedoch beim Zugang in einen Studiengang Master of Education anzurechnen, da die zur Anrechnung vorgebrachten Studien- und Prüfungsleistungen keinen wesentlichen Unterschied zu den entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen, die sie im Masterstudium ersetzen sollen.

Eine Anrechenbarkeit solcher bereits nachgewiesener Leistungen wird im Rahmen des Zugangsverfahrens aufgrund der im transcript of records vorzulegenden Nachweise geprüft.

Keine Gewährleistung der Vollständigkeit von Portfolios im Sinne des LABG und der LZV

Bei der Anerkennung oder Anrechnung von Praxiselementen der Lehrer*innenbildung (Eignungs- und Orientierungspraktikum, Berufsfeldpraktikum, Praxissemester) übernimmt die Universität für die Vollständigkeit des Portfolios im Sinne der Vorgaben von Lehrerausbildungsgesetz (LABG) und Lehramtszugangsverordnung zum Zugang zum Vorbereitungsdienst (LZV) keine Gewähr.

Infos zum Portfolio

Ein Staatsexamen Lehramt kann durch die Bergische Universität Wuppertal nicht pauschal als Master of Education angerechnet werden, da eine Anwendung des § 66 Abs. 2 HG in den hier akkreditierten Masterstudiengängen nicht vorgesehen ist.

Es ist aber möglich, aufgrund eines Staatsexamens den Zugang zu einem Studiengang Master of Education zu beantragen, hierbei die Anrechenbarkeit nachgewiesener Studien- und Prüfungsleistungen prüfen zu lassen und den Masterstudiengang durch Nachweis der übrigen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen zu absolvieren.

Mögliche Anrechnungen für den Master of Education werden bei Vorlage von Nachweisen im Zugangsverfahren geprüft - die Komplettanrechnung aller im Kombinationsstudiengang Master of Education zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ist gem. HG nicht möglich.

Der Abschluss eines Studiengangs Master of Education kann ohne die Erbringung von realen Studien- und Prüfungsleistungen in Modulen der Teilstudiengänge gemäß geltender Prüfungsordnung nicht erworben werden.

zuletzt bearbeitet am: 03.01.2024

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