School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Anrechnung von Praktika

Für vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus einem früheren Studium oder auch sonstige nachgewiesene Leistungen/ Praxisphasen kann die Prüfung der Anerkennung / Anrechnung für die Praktika-Module der Kombinatorischen Bachelor Studiengänge beantragt werden.

Die Prüfungsordnungen - Allgemeine Bestimmungen - der Bachelorstudiengänge Kombinatorischer Bachelor of Arts, Kombinatorischer Bachelor of Education und Bachelor Angewandte Naturwissenschaften bilden in §9 bzw. §7 B. Appl. Sc. die allgemeinen Rechtsvorgaben zur Anerkennung / Anrechnung von Prüfungsleistungen und anderer vergleichbarer Leistungen ab. Darunter fällt auch die Anerkennung von Leistungen für die Praktika-Module. Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Prüfung eines Anrechnungsanliegens. Genaueres ist dann in den Allgemeinen Bestimmungen der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge geregelt.

Der Antrag auf Anerkennung des Eignungs- und Orientierungspraktikums oder des Berufsfeldpraktikums wird beim Zentralen Prüfungsamt eingereicht.

Eine Anerkennung / Anrechnung kann immer dann erfolgen, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden (§9 Abs 1ff). Die Frage, ob ein wesentlicher Unterschied vorliegt, lässt sich inhaltlich mit Hilfe der in der jeweiligen Modulbeschreibung hinterlegten Kompetenzbeschreibung beantworten.

Antragstellung:

  • Die formalen Anträge auf Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen oder auf Anrechnung von beruflichen/ fachpraktischen Tätigkeiten finden Sie auf den Seiten des Zentralen Prüfungsamtes ZPA unter
  • Bitte beachten Sie für weitere Informationen zur Antragstellung in der Checkliste zum Antrag auf Anerkennung /Anrechnung von Praktika
     
  • Im Fall einer Anerkennung erfolgt die Anrechnung der Leistung über die Verbuchung in das Studienkonto durch die zuständige Sachbearbeiterin des Zentralen Prüfungsamts.
  • Im Fall einer Ablehnung wird die Entscheidung in Form eines schriftlichen Bescheides des zuständigen Prüfungsausschusses über das Zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.

Prüfung der Äquivalenz und Beispiele

Die im Antrag über entsprechende Nachweise dokumentierte Leistung, Kenntnisse oder Qualifikationen müssen vollständig belegen, dass die zur Anerkennung vorgelegten Leistungen die beschriebenen Ziele und Kompetenzen des Moduls BIL 101 (PO2015) oder BIL301 (PO2021) "Schulisches Eignungs- und Orientierungspraktikum" vollumfänglich äquivalent abbilden.
 
Nur wenn der Fachprüfungsausschuss Bildungswissenschaften als fachlich zuständiger Prüfungsausschuss in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme keinen wesentlichen Unterschied feststellt, kann die vorgelegte Leistung anerkannt und angerechnet werden.

Geprüft wird die Äquivalenz zu den Zielen und Kompetenzen des Moduls BIL 101/ BIL301 "Schulisches Eignungs- und Orientierungspraktikum" gemäß der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den Teilstudiengang 3 (Optionalbereich) im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal sowie der nachfolgend zitierten Modulbeschreibung im Modulhandbuch des Optionalbereichs:

"Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis sowie zur Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium. Am Ende des Moduls sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage,

  1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren
  2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,
  3. erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren,
  4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.
  5. Sie haben Kenntnisse der Notwendigkeit, dass das Portfolio Praxiselemente den landesspezifischen Vorgaben entsprechend zu führen ist."

 

Exemplarische Verdeutlichung der Anerkennungspraxis

Beispiel: Antrag auf Anrechnung einer Tätigkeit als Vertretungslehrer*in an einer Schule als äquivalent zum EOP

Prognose: Anerkennung ist unwahrscheinlich
I.d.R. hat die reine Tätigkeit als Vertretungslehrer*in keine Aussichten als EOP anerkannt zu werden.

Begründung:
Sofern Sie keine bildungswissenschaftliche Begleitung aus einem auf das Lehramt ausgerichteten Studium besucht haben, wird mit großer Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Teilkompetenzen 2. und 4. festgestellt werden, was dazu führt, dass die vorgelegte praktische Tätigkeit nicht als Eignungs- und Orientierungspraktikum anerkannt werden kann.

Sie müssten also nachweislich belegen, dass Sie an Veranstaltungen oder Fortbildungen, die entsprechend die Teilkompetenzen der Modulbeschreibung abbilden, teilgenommen haben.
Auf die inhaltliche Kompetenz der Herstellung einer Beziehung zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen (Teilkompetenz 2.) und einer darauf bezogenen Reflexion der praktischen Erfahrungen (Teilkompetenz 4.) kann nicht verzichtet werden. Der Kompetenzzuwachs in den genannten Teilkompetenzen 1. und 3. sowie der generell praktische Erfahrungszuwachs im Rahmen einer Tätigkeit als Vertretungslehrer*in ist damit nicht in Frage gestellt.

Eine Anerkennung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle Teilkompetenzen wie in der Modulbeschreibung dokumentiert und nachgewiesen werden.

Die im Antrag über entsprechende Nachweise dokumentierte Leistung, Kenntnisse oder Qualifikationen müssen vollständig belegen, dass die zur Anerkennung vorgelegten Leistungen die beschriebenen Ziele und Kompetenzen des Moduls SP_OP "Schulisches Eignungs- und Orientierungspraktikum" vollumfänglich äquivalent abbilden.

Nur wenn der Fachprüfungsausschuss Teilstudiengang 1 Sonderpädagogik / Bildungswissenschaften als fachlich zuständiger Prüfungsausschuss in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme keinen wesentlichen Unterschied feststellt, kann die vorgelegte Leistung anerkannt und angerechnet werden.

Geprüft wird die Äquivalenz zu den Zielen und Kompetenzen des Moduls SP_OP "Schulisches Eignungs- und Orientierungspraktikum" gemäß der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den den Teilstudiengang Sonderpädagogik im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Education - Sonderpädagogische Förderung an der Bergischen Universität Wuppertal sowie der nachfolgend zitierten Modulbeschreibung im Modulhandbuch des Studiengangs Sonderpädagogik im Kombinatorischen Bachelor of Education - Sonderpädagogische Förderung:

"Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Lehrerberuf sowie zur Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium. Am Ende des Moduls sind die Absolventinnen und Absolventen in der Lage,

  1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren
  2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,
  3. erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren,
  4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.
  5. Sie haben Kenntnisse der Notwendigkeit, dass das Portfolio Praxiselemente den landesspezifischen Vorgaben entsprechend zu führen ist."

 

Exemplarische Verdeutlichung der Anerkennungspraxis

Beispiel: Antrag auf Anrechnung einer Tätigkeit als Vertretungslehrer*in an einer Schule als äquivalent zum EOP

Prognose: Anerkennung ist unwahrscheinlich
I.d.R. hat die reine Tätigkeit als Vertretungslehrer*in keine Aussichten als EOP anerkannt zu werden.

Begründung:

Sofern Sie keine bildungswissenschaftliche Begleitung aus einem auf das Lehramt ausgerichteten Studium besucht haben, wird mit großer Wahrscheinlichkeit ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Teilkompetenzen 2. und 4. festgestellt werden, was dazu führt, dass die vorgelegte praktische Tätigkeit nicht als Eignungs- und Orientierungspraktikum anerkannt werden kann.

Sie müssten also nachweislich belegen, dass Sie an Veranstaltungen oder Fortbildungen, die entsprechend die Teilkompetenzen der Modulbeschreibung abbilden, teilgenommen haben.  Auf die inhaltliche Kompetenz der Herstellung einer Beziehung zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen (Teilkompetenz 2.) und einer darauf bezogenen Reflexion der praktischen Erfahrungen (Teilkompetenz 4.) kann nicht verzichtet werden. Der Kompetenzzuwachs in den genannten Teilkompetenzen 1. und 3. sowie der generell praktische Erfahrungszuwachs im Rahmen einer Tätigkeit als Vertretungslehrer*in ist damit nicht in Frage gestellt.

Eine Anerkennung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle Teilkompetenzen wie in der Modulbeschreibung dokumentiert und nachgewiesen werden.

Die im Antrag über entsprechende Nachweise dokumentierte Leistung, Kenntnisse oder Qualifikationen müssen vollständig belegen, dass die zur Anerkennung vorgelegten Leistungen die beschriebenen Ziele und Kompetenzen des Moduls BIL102 (PO2015ff) oder BIL302 (PO2021) "Berufsfeldpraktikum" vollumfänglich äquivalent abbilden.
 
Nur wenn der Fachprüfungsausschuss Bildungswissenschaften als fachlich zuständiger Prüfungsausschuss in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme keinen wesentlichen Unterschied feststellt, kann die vorgelegte Leistung anerkannt und angerechnet werden.

Geprüft wird die Äquivalenz zu den Zielen und Kompetenzen des Moduls BIL102/BIL302 "Berufsfeldpraktikum" gemäß der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den Teilstudiengang 3 (Optionalbereich) im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal sowie der nachfolgend zitierten Modulbeschreibung im Modulhandbuch des Optionalbereichs:

"Das in der Regel außerschulische Berufsfeldpraktikum eröffnet den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes oder gewährt Einblicke in für den Lehrerberuf relevante außerschulische Tätigkeitsfelder. Die Studierenden erhalten Gelegenheit zur konkreten und kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Komplexität einer möglichen Berufspraxis sowie zur Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium. Die Studierenden mit Ziel Master of Education kennen die Notwendigkeit das Portfolio den landesspezifischen Vorgaben entsprechend zu führen."
 

Exemplarische Verdeutlichung der Anerkennungspraxis

Beispiel: Antrag auf Anrechnung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung

Prognose: Anerkennung möglich
I.d.R. werden hinsichtlich der angefügten Nachweise, Qualifikationen und besuchten Veranstaltungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen und Zielen des Moduls BIL102/BIL302 "Berufsfeldpraktikum" festgestellt.

Begründung:
Im Sinn der Modulbeschreibung lassen sich in der Regel in vielen der vorgelegten praktischen Erfahrungen Teilaspekte der beschriebenen Kompetenzen nachweisen, in der Regel sind dies "[...] berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes [...]" oder "[...] Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder."

In Bezug auf die beiden Teilaspekte der "konkreten und kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Komplexität einer möglichen Berufspraxis sowie zur Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium" ist ebenfalls eine ausführliche Dokumentation erforderlich.

Bei vielen abgelehnten Anträgen liegt  der wesentliche Unterschied im Vergleich einer vorgelegten praktischen Tätigkeit oder Erfahrung inhaltlich im Fehlen dieser Teilkompetenzen "kritisch-analytische Auseinandersetzung mit der Berufspraxis und die Entwicklung einer auf die Profession orientierten Perspektive für das weitere Studium" begründet. Wird ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der benannten Kompetenzen oder Teilkompetenzen festgestellt, kann das Praktikum nicht anerkannt werden.

Die Prüfung hinsichtlich dokumentierter Nachweise zu Begleitseminaren und Veranstaltungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung ist i.d.R. erfolgsversprechend: Bei der Prüfung des nachweislichen Erwerbs der Teilkompetenz einer kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Berufspraxis sowie der Entwicklung einer auf die Profession orientierten Perspektive für das weitere Studium wird in der Regel kein wesentlicher Unterschied festgestellt, wenn z.B.  integrierte Seminare und/ oder Fortbildungen diese Kompetenzfelder abdecken.

Wenn aber der Nachweis einer Begleitung / eines Begleitprogramm zu der Anerkennung / Anrechnung vorgelegten Tätigkeit fehlt, ist ein wesentlicher Unterschied zu den in der Modulbeschreibung ausgewiesenen Kompetenzen gegeben.
Eine detaillierte Darstellung der Inhalte und des Umfanges einer Begleitung ist demnach mit dem Antrag auf Anerkennung / Anrechnung einzureichen.

Auf einzelne Teilkompetenz(en) kann im inhaltlichen Sinn nicht verzichtet werden. Der Kompetenzzuwachs in den möglicherweise anderen vorliegenden Teilkompetenzen sowie der generell praktische Erfahrungszuwachs ist damit nicht in Frage gestellt.

Die im Antrag über entsprechende Nachweise dokumentierte Leistung, Kenntnisse oder Qualifikationen müssen vollständig belegen, dass die zur Anerkennung vorgelegten Leistungen die beschriebenen Ziele und Kompetenzen des Moduls SP_BP "Berufsfeldpraktikum" vollumfänglich äquivalent abbilden.

Nur wenn der Fachprüfungsausschuss Teilstudiengang 1 Sonderpädagogik / Bildungswissenschaften als fachlich zuständiger Prüfungsausschuss in seiner fachgutachterlichen Stellungnahme keinen wesentlichen Unterschied feststellt, kann die vorgelegte Leistung anerkannt und angerechnet werden.

Geprüft wird die Äquivalenz zu den Zielen und Kompetenzen des Moduls SP_BP "Berufsfeldpraktikum" gemäß der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den den Teilstudiengang Sonderpädagogik im Kombinatorischen Studiengang Bachelor of Education - Sonderpädagogische Förderung an der Bergischen Universität Wuppertal sowie der nachfolgend zitierten Modulbeschreibung im Modulhandbuch des Studiengangs Sonderpädagogik im Kombinatorischen Bachelor of Education - Sonderpädagogische Förderung:

Im Rahmen des vierwöchigen, in der Regel außerschulischen Praktikums werden konkretere berufliche Perspektivenaußerhalb des Schuldienstes erfahren und Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder gewährt.

Die Studierenden

  • lernen konkrete berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes kennen oder
  • erhalten Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeiten
  • kennen außerschulische Organisationsformen, Institutionen und Arbeitsfelder sonderpädagogischer Förderung und inklusiver Bildungs- und Erziehungsarbeit
  • reflektieren die eigenen beruflichen Haltungen, Erfahrungen und Kompetenzen sowie deren Entwicklung und können hieraus Konsequenzen für die Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium ziehen
  • kennen die Notwendigkeit, das Portfolio Praxiselemente den landesspezifischen Vorgaben entsprechend zu führen

Exemplarische Verdeutlichung der Anerkennungspraxis

Beispiel: Antrag auf Anrechnung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung

Prognose: Anerkennung möglich
I.d.R. werden hinsichtlich der angefügten Nachweise, Qualifikationen und besuchten Veranstaltungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen (sonder-)pädagogischen Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu den Kompetenzen und Zielen des Moduls SP_BP „Berufsfeldpraktikum“ festgestellt.

Begründung:
Im Sinn der Modulbeschreibung lassen sich in der Regel in vielen der vorgelegten praktischen Erfahrungen Teilaspekte der beschriebenen Kompetenzen nachweisen, in der Regel sind dies „[…] berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes […]“ oder „[…] Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder.“

In Bezug auf die beiden Teilaspekte der „konkreten und kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Komplexität einer möglichen Berufspraxis sowie zur Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium“ ist ebenfalls eine ausführliche Dokumentation erforderlich.

Bei vielen abgelehnten Anträgen liegt der wesentliche Unterschied im Vergleich einer vorgelegten praktischen Tätigkeit oder Erfahrung inhaltlich im Fehlen dieser Teilkompetenzen „kritisch-analytische Auseinandersetzung mit der Berufspraxis und die Entwicklung einer auf die Profession orientierten Perspektive für das weitere Studium“ begründet. Wird ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der benannten Kompetenzen oder Teilkompetenzen festgestellt, kann das Praktikum nicht anerkannt werden.

Die Prüfung hinsichtlich dokumentierter Nachweise zu Begleitseminaren und Veranstaltungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung ist i.d.R. erfolgsversprechend: Bei der Prüfung des nachweislichen Erwerbs der Teilkompetenz einer kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Berufspraxis sowie der Entwicklung einer auf die Profession orientierten Perspektive für das weitere Studium wird in der Regel kein wesentlicher Unterschied festgestellt, wenn z.B.  integrierte Seminare und/ oder Fortbildungen diese Kompetenzfelder abdecken.

Wenn aber der Nachweis einer Begleitung / eines Begleitprogramm zu der Anerkennung / Anrechnung vorgelegten Tätigkeit fehlt, ist ein wesentlicher Unterschied zu den in der Modulbeschreibung ausgewiesenen Kompetenzen gegeben.
Eine detaillierte Darstellung der Inhalte und des Umfanges einer Begleitung ist demnach mit dem Antrag auf Anerkennung / Anrechnung einzureichen.

Auf einzelne Teilkompetenz(en) kann im inhaltlichen Sinn nicht verzichtet werden. Der Kompetenzzuwachs in den möglicherweise anderen vorliegenden Teilkompetenzen sowie der generell praktische Erfahrungszuwachs ist damit nicht in Frage gestellt.

zuletzt bearbeitet am: 07.03.2024

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