School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Das Praxissemester

Vergabeverfahren für Plätze für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters

Voraussetzung zur Bewerbung um einen Praktikumsplatz ist die Teilnahme an den Vorbereitungs- und Begleitveranstaltungen, die in den drei Teilstudiengängen jeweils vorgesehen sind, ab Beginn desjenigen Semesters, in dem der schulpraktische Teil des Praxissemesters begonnen werden soll (Semester A),
siehe Zeitlicher Rahmen.

Anmeldung und Vergabe der Schulpaktikumsplätze für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters erfolgt über das Online-Vergabe-Tool PVP.

Zu Beginn des Semesters (Semester A), das dem Praxissemester vorausgeht, melden Sie sich für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters an. Über das Online-Portal zur Vergabe von Praktikumsplätzen im Praxissemester (PVP) wird der Antrag auf Zuweisung eines Schulpraktikumsplatzes an den zentralen Prüfungsausschuss gestellt.

Voraussetzung für die Anmeldung im PVP-Tool ist, dass Sie in einem der Studiengänge Master of Education eingeschrieben sind.
Außerdem müssen die drei Vorbereitungs- und Begleitseminare spätestens in Semester A belegt werden.

  • Die Plätze an den Schulen für den schulpraktischen Teil des Praxissemesters werden zentral vergeben
  • Anmeldung über das Online-Vergabe-Tool (PVP) - nur für eingeschriebene Studierende im Master of Education
  • Die Anmeldung wird jeweils für den entsprechenden Anmeldezeitraum freigeschaltet. Die Anmeldung ist nur innerhalb dieses Zeitraums möglich
    Terminpläne siehe: Terminpläne Praxissemester
     
  • Es gibt feste Ausbildungsregionen (siehe Runderlass Praxiselemente), die mit einzelnen Hochschulstandorten kooperieren
  • Bei der Anmeldung der Studierenden in PVP werden nur die Schulen angezeigt, die für das jeweilige Profil – Schulform und Fächer – zur Verfügung stehen.

  • An Schulen, an denen die Studierenden als Schüler*innen waren, kann das Praxissemester nicht absolviert werden.

  • Nicht in jedem Durchgang stehen an jedem ZfsL Plätze für jedes Fach zur Verfügung.
    Wenn ein Standort für ein Fach geschlossen bleibt, werden keine Schulen aus dieser Region angezeigt.
     

  • Auf der Basis Ihrer Daten (Schulform und Fächerkombination) bekommen Sie alle Schulen in der Ausbildungsregion der Bergischen Universität angezeigt, die für Sie in Frage kommen.
  • Sie treffen Ihre Auswahl von Schulen und priorisieren diese auf der sogenannten Wunschliste
  • Nach der Angabe eines geographischen Punktes (Ortspunkt) wird die Wunschliste finalisiert
     
  • Die Anmeldung zur Prüfungsleistung PSIV mit der finalisierten Wunschliste wird in PVP über einen Anmeldebutton bestätigt.
  • Im Anschluss an den Anmeldezeitraum in PVP erfolgt die verbindliche Verbuchung aller Anmeldungen in den Studienkonten über das ZPA.

Der Link zum PVP-Tool: https://www.pvp-nrw.de

Studierende können auf Grundlage eines Nachteilsausgleiches oder z.B. wenn sie in die Pflege Angehöriger eingebunden sind, einen Härtefallantrag (Antrag auf bevorzugte Zuweisung) stellen. Studierende mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter können einen Antrag auf familienfreundliche Zuweisung stellen.

Wie geht das Verfahren?

Eingang des formlosen schriftlichen Antrags (Anschreiben) spätestens mit Finalisierung der Wunschliste und anschließender Anmeldung über das PVP-Tool zum schulpraktischen Teil.

Prüfung  jedes Einzelfalls durch den Zentralen Prüfungsausschuss auf Grundlage der Kriterien, die im Sozialgesetzbuch (Pflege Angehöriger, Eingliederung und Teilhabe unter besonderen Bedingungen, Nachteilsausgleich etc.) abgebildet sind.
Ihr Antrag muss hierzu aussagekräftige Nachweise enthalten.

Den Antrag (am besten ein pdf-Dokument) mit den Nachweisen
bitte senden an:

per mail: lehrerbildung[at]uni-wuppertal.de
mit dem Betreff: Antrag HF Praxissemester

Den Antrag bitte addressieren an:
An die/den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses
für den Master of Education-Studiengang MEd
z.Hd. Frau M. Quabeck-Gleser, B.05.07
Servicebereich der School of Education
Bergische Universität Wuppertal
42097 Wuppertal

Die Anträge werden nach Abschluss der Anmeldephase in PVP durch den Prüfungsausschuss geprüft, die Antragsteller*innen erhalten einen Bescheid über das Ergebnis.
Bei Bestätigung des Härtefalls erfolgt eine bevorzugte Zuweisung auf eine Schule der Wunschliste mit möglichst hoher Priorität.

Die Zuweisung eines Praxissemesterplatzes ist auch bei bevorzugten Zuweisungen ausschließlich für die zur Verfügung stehenden Schulen unserer Ausbildungsregion möglich.

Anträge, die nach dem Verteilverfahren eingereicht werden, können für eine bevorzugte Zuweisung nicht berücksichtigt werden.

weitere Infos zum Härtefall-Antrag

Aufgrund der Anmeldung zum schulpraktischen Teil des Praxissemesters weist der zentrale Prüfungsausschuss zu einem landesweiten Stichtag jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller einen Schulpraktikumsplatz an einer dem MEd-Studiengang entsprechenden Schule der Ausbildungsregion sowie das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) zu.

Der zentrale Prüfungsausschuss berücksichtigt dabei die Fächerkombination, den Bedarf und die Kapazitäten der beteiligten Institutionen sowie nach Möglichkeit die Ortswünsche der Antragsteller*innen.
Er legt Kriterien für Härtefälle fest, deren Belange besonders berücksichtigt werden.

Der Verteilprozess erfolgt anonym über das PVP-Tool anhand der eingegangenen Anmeldungen und der vorhandenen Kapazitäten an den ZfsL und den Schulen.

Nach Abschluss des Verteilprozesses in PVP erhalten alle angemeldeten Studierenden einen Zuweisungsbescheid, der folgende Informationen enthält:

  • Die Schule, an die die Zuweisung erfolgt.
  • Das ZfsL und das Seminar, an dem die Begleitveranstaltungen zum schulpraktischen Teil absolviert werden sowie das Startdatum der Einführungsveranstaltungen
  • Das Datum, bis wann das Annahmeformular beim ISL vorliegen muss.

Die Annahme des Platzes muss fristgerecht erfolgen, ohne die formale Annahme ist die Teilnahme am Praxissemester nicht möglich.

Gem. §19a Abs. 4 der Prüfungsordnungen der Kombinationsstudiengänge mit Abschluss Master of Education und § 12 /4 LABG 2016 ist spätestens zum Beginn des Praxissemesters dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ein erweitertes Führungszeugnis (EFZ) vorzulegen.

Die Bewerber*innen beantragen das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nach der finalen Zuweisung des Praxissemesterplatzes mit einem in PVP generierten Antragsformular

Die Beantragung des EFZ erfolgt nach der verbindlichen Platzzuweisung.
Sie erhalten die Unterlagen hierzu über PVP.
 
Das EFZ wird dem für Sie zuständigen ZfsL spätestens zu Beginn des schulpraktischen Teils des Praxissemesters zugestellt.

weitere Informationen zum EFZ

Das Modul Praxissemester ist beschränkt wiederholbar (2 Versuche).

Für die Abmeldung vom Praxissemester gelten Fristen, siehe die Information dazu auf den Seiten des Zentrales Prüfungsamtes unter MEd > Teilstudiengänge > Bildungswissenschaften > Praxissemester

Ein Rücktritt von einem zugewiesenen Schulpraktikumsplatz ist nur bei schwer wiegenden Gründen möglich (vgl. § 19a Abs. 2 der Prüfungsordnung - allgemeine Bestimmungen).

Der Nichtantritt des Praxissemesters oder Abbruch ohne schwer wiegenden Grund gilt als Fehlversuch (z.B. wenn der Bachelor nicht planmäßig abgeschlossen wird).

Wird ein zugewiesener Schulpraktikumsplatz nicht angenommen, der schulpraktische Teil des Praxissemesters am Lernort Schule nicht angetreten oder ohne schwer wiegenden Grund vorzeitig abgebrochen, kann frühestens zum Folgesemester eine erneute Beantragung nach §19a Absatz 2 Satz 1 erfolgen.

Studierende, die den schulpraktischen Teil des Praxissemesters nach zweimaliger Zuweisung eines Schulpraktikumsplatzes ohne schwer wiegende Gründe nicht mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch erfolgreich absolviert haben, erhalten keine weitere Zuweisung nach Absatz 2 Satz 2, was den Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen im Masterstudium und die Exmatrikulation aus diesem Studiengang nach sich zieht.
Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Härtefällen kann der zentrale Prüfungsausschuss weitere Zuweisungen beschließen (vgl. § 19a Abs. 3 der Prüfungsordnung - allgemeine Bestimmungen).

zuletzt bearbeitet am: 13.02.2024

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