School of Education - Lehrer*innenbildung an der BUW

Auslandsaufenthalte für Englisch, Französisch und Spanisch

Für die Aufnahme in die Teilstudiengänge Englisch, Französisch oder Spanisch sowie in eine Kombination dieser Teilstudiengänge in einem der Master of Education-Studiengänge (MEd-11) nach § 11 Abs. 10 Satz 1 LABG 2009 ist unter anderem ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer nachzuweisen.
Auslandsaufenthalte, die vor Aufnahme des Bachelor-Studiums absolviert wurden, können anerkannt werden, wenn diese bei Aufnahme des Masterstudiums nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

Der Auslandsaufenthalt ist in einem Land, in dem die studierte Fremdsprache als Umgangssprache gesprochen wird, zu absolvieren ( siehe z.B. § 2 Abs. 3 Satz 7 der Änderung der Prüfungsordnung Master of Education GymGe vom 26.08.2016)

Bei einer Kombination der genannten Teilstudiengänge wird ein weiterer Auslandsaufenthalt von vergleichbarer Länge empfohlen.

Nähere Informationen insbesondere zu Möglichkeiten, den Auslandsaufenthalt mit Lehrveranstaltungen zu verbinden, sowie Empfehlungen, wie sich diese Vorgabe fachlich sinnvoll gestalten lässt, finden sich auf den Homepages der Fächer


Der Antrag auf Anerkennbarkeit des Auslandsaufenthaltes muss beim für den jeweiligen Teilstudiengang im Master of Education zuständigen Fachprüfungsausschuss eingereicht werden.


Nach der Bestätigung der Annerkennbarkeit durch den Fachprüfungsausschuss wird das Formular mit dem Zugangsantrag zum Master of Education über die Serviceeinrichtung der School of Education (ISL) an den Zentralen Prüfungsausschuss der Master of Education-Studiengänge gesendet, wo auf dieser Grundlage die verbindliche Bestätigung der Anerkennbarkeit erfolgt.

Formulare zur Anrechnung des Auslandsaufenthaltes

Aufnahme bei unvollständiger Erfüllung der Aufnahmebedingungen

Wenn der Auslandsaufenthalt bei der Antragsstellung auf Aufnahme in einen Master of Education-Studiengang (MEd) im Umfang von mindestens 8 Wochen erbracht ist, kann der Prüfungsausschuss ggf. festsetzen, dass die ausstehenden Wochen als Auflage nach Aufnahme in den MEd-Studiengang nachzuweisen sind. Ob diese Ausnahmeregelung angewendet werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss als Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung der bei Aufnahme in den MEd-Studiengang festzusetzenden Auflagen.

Weitere Infos zur Reduzierung der möglichen Auflagenhöhe bei fehlendem Auslandsaufenthalt:
unter Zugangsvoraussetzungen.
 

zuletzt bearbeitet am: 09.05.2023

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